Tierschutzverein Leoben
SEIT 1949

§8a TSchG Verkaufsverbot von Tieren – Tierschutz geht uns alle an

Auch laut Gesetz.

Verkauf von Tieren


Wusstet ihr, dass der Verkauf von Tieren in Österreich streng geregelt ist?

Damit soll verhindert werden, dass Tiere wie Waren auf Märkten oder im Internet verschachert werden.

Tiere dürfen nicht

➡️ auf öffentlichen Plätzen verkauft werden
➡️ im „Umherziehen“ angeboten werden
➡️ ohne Bewilligung öffentlich zum Verkauf stehen
✅ Erlaubt ist das Anbieten nur in klaren Ausnahmen, z. B.:
🟠 in bewilligten Tierheimen (§ 29)
🟠 in genehmigten Zuchten/Haltungen (§ 31, § 31b) – aber nur für eigene Tiere
🟠 bei land- und forstwirtschaftlichen Nutztieren
🟠 wenn einzelne Tiere (älter als 6 Monate / Hunde & Katzen mit bleibenden Zähnen) nicht beim Halter bleiben können – aber nur mit ordnungsgemäßem Datenbankeintrag (§ 24a)

Warum ist das wichtig?


👉 Damit Tiere nicht als Handelsware missbraucht werden, sondern ihr Wohl an erster Stelle steht.
💡 Unsere Aufgabe als Gesellschaft:
🧡 Keine illegalen Tierkäufe unterstützen – auch nicht „aus Mitleid“
📢 Anzeigen, wenn Tiere unrechtmäßig angeboten werden
🐾 Nur seriöse & bewilligte Stellen unterstützen

📜 § 8a macht klar: Tiere sind Lebewesen – keine Ware!

Quelle: Tierschutzinitiative Innviertel

InternetAngebote


📌 Wichtig: Auch Internetangebote zählen als „öffentliches Anbieten“❗️
👉 Und: Es ist sogar verboten, illegal angebotene Tiere zu kaufen (§ 8a Abs. 3)!⚠️
Achtung: Mitleidskäufe helfen nicht.

Für jedes verkaufte Tier werden meist zwei neue „nachproduziert“ – und genau dadurch bleibt der Handel am Leben.

❌ Wer kauft, fördert also ungewollt weiteres Tierleid.
🚫 Feilbieten = strafbar❗️❗️❗️

Das scheinbar harmlose „Verkaufe/verschenke Kätzchen“-Inserat fällt ebenfalls unter das Verbot des Feilbietens.

👉 Bei Anzeige drohen empfindliche Strafen!
⚖️ Warum das wichtig ist?
👉 Damit Tiere nicht als Handelsware missbraucht werden, sondern ihr Wohl an erster Stelle steht.

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